Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen, wie zum Beispiel vorrübergehende Erste-Hilfe-Container, sind gemäß ASR A4.3 in Betrieben mit mehr als 1.000 Beschäftigten vorgeschrieben oder in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, sofern eine besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahr besteht. Zusätzlich kann gemäß ASR A4.2 bei der Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen die Einrichtung eines Ruheraums mit Liege erforderlich sein.
mit Abreißperforation, weiß, auf Rolle
hochbelastbar mit Sicherungsgurten und 4 Gleitfüßen
hochbelastbar mit Sicherungsgurten und 4 Gleitfüßen
leer ohne Füllung, geeignet für Krankentrage N
Kopfteil mehrstufig verstellbar, Beine einklappbar
Kopf- und Fußteil mehrstufig verstellbar, Beine einklappbar
Kopfteil mehrstufig verstellbar, Beine einklappbar
Kopf- und Fußteil mehrstufig verstellbar, Beine einklappbar
Erste-Hilfe-Räume in Betrieben
Die Grundausstattung eines Erste-Hilfe- bzw. Sanitätsraums umfasst gemäß ASR A4.3 neben einem Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser sowie einem Telefon in der Regel eine Untersuchungsliege mit Einmalauflagen, eine Sitzgelegenheit sowie einen Erste-Hilfe-Schrank oder Erste-Hilfe-Koffer und ggf. einen Instrumententisch.
Ein Sanitätsraum sollte entsprechend gekennzeichnet werden und ggf. über einen Erste-Hilfe-Aushang verfügen.
Zu den Erste-Hilfe-Kennzeichnungen
Ist aufgrund der Betriebsgröße kein Sanitätsraum erforderlich, ist es bei der Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen gemäß ASR A4.2 dennoch erforderlich, einen entsprechenden Ruheraum mit Ruheliege zur Verfügung zu stellen.